Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. B.1.2.1 RdSchr. 86d, Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit
Tit. B.1.2.1 RdSchr. 86d
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften; hier: Änderungen des Krankenversicherungsrechts
Tit. B.1.2 – Voraussetzungen → Tit. B.1.2.1 – Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit
Tit. B.1.2.1 RdSchr. 86d – Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit
(1) Ein Befreiungsrecht kommt nach [jetzt] § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nur für diejenigen [Arbeiter und] Angestellten in Betracht, deren wöchentliche Arbeitszeit auf [richtig] die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird. Nicht erforderlich ist, dass die individuelle Wochenarbeitszeit des [Arbeiters oder] Angestellten um mindestens die Hälfte reduziert wird. Auch [Arbeitern und] Angestellten, die schon bisher nicht vollbeschäftigt waren und deren individuelle wöchentliche Arbeitszeit um weniger als die Hälfte vermindert wird (z. B. von wöchentlich 35 Std. auf wöchentlich 19 Std.), steht ein Befreiungsrecht zu, wenn ihre Arbeitszeit auf [richtig] die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer reduziert wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes ausmacht, ist von der Arbeitszeit auszugehen, die für Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und in vergleichbarer Stellung im Betrieb gilt. Dass die tatsächliche Wochenarbeitszeit ggf. im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit unterschiedlich ist, spielt dabei keine Rolle.
(3) [jetzt] § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V räumt ferner denjenigen [Arbeitern und] Angestellten ein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ein, die im unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung in dem vorstehend beschriebenen Umfang bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Kann die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nur deshalb nicht unmittelbar nach Beendigung der bisherigen Beschäftigung aufgenommen werden, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt, dann gilt der Anschluss als gewahrt, wenn der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitationsmaßnahme aufnimmt.