Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.6.c RdSchr. 81d, Anrechenbare Zeiten
Tit. V.6.c RdSchr. 81d
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.1982
Tit. V – Beitrittsrecht für [jetzt] schwerbehinderte Menschen → Tit. V.6 – Vorversicherungszeit
Tit. V.6.c RdSchr. 81d – Anrechenbare Zeiten
(1) und (2) . . .
(3) Die Vorversicherungszeiten brauchen nicht zusammenhängend zu verlaufen.
(4) Der Wortlaut der Vorschrift erlaubt keine Kumulierung von eigenen Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten von Angehörigen. Mithin muss die Vorversicherungszeit von 3 Jahren entweder von dem [jetzt] schwerbehinderten Menschen selbst oder von einem Elternteil (Vater oder Mutter) oder von dem Ehegatten oder Lebenspartner zurückgelegt worden sein.
Beispiele hier nicht abgebildet.
(5) Beitrittsberechtigt sind [jetzt] schwerbehinderte Menschen auch dann, wenn sie die Vorversicherungszeit wegen ihrer Behinderung nicht erfüllen konnten. Dies ist dann anzunehmen, wenn die körperliche, geistige oder seelische Behinderung so erheblich ist, dass weder eine Beschäftigung ausgeübt noch die Voraussetzungen für eine Versicherung nach [jetzt] § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V erfüllt werden konnten.