Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.4.6 RdSchr. 07q, Zuständige Einzugsstelle, wenn die Mitgliedschaft bei einer nicht knappschaftlichen Krankenkasse gewählt wird
Tit. V.4.6 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. V.4 – Auflösung der See-Krankenkasse sowie der See-Pflegekasse und Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See → Tit. V.4.6 – Zuständige Einzugsstelle, wenn die Mitgliedschaft bei einer nicht knappschaftlichen Krankenkasse gewählt wird
Tit. V.4.6 RdSchr. 07q – Zuständige Einzugsstelle, wenn die Mitgliedschaft bei einer nicht knappschaftlichen Krankenkasse gewählt wird
(1) Sofern Seeleute, die nicht zu den in § 2 Abs. 3 SGB IV genannten Personen gehören, die Durchführung der Krankenversicherung bei einer nicht knappschaftlichen Krankenkasse wählen, ist diese Krankenkasse gemäß § 28 i Satz 1 SGB IV die zuständige Einzugsstelle.
(2) Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.