Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.2.3 RdSchr. 07q, Bezug von Einnahmen im Sinne von § 23 c SGB IV
Tit. I.2.3 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.2 – Wirkungen des Bezugs von Krankentagegeld auf das Fortbestehen der Versicherungspflicht → Tit. I.2.3 – Bezug von Einnahmen im Sinne von § 23 c SGB IV
Tit. I.2.3 RdSchr. 07q – Bezug von Einnahmen im Sinne von § 23 c SGB IV
Unterliegen Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen während des Bezugs von Krankentagegeld nach § 23 c SGB IV der Beitragspflicht, weil das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR überschritten wird (vgl. Tit. II.5), besteht weiterhin Versicherungspflicht auf Grund der Beschäftigung. Diese beitragspflichtigen Zeiten gelten als Zeiten der regulären Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV findet keine Anwendung. Diese Zeiten der Versicherungspflicht sind auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als SV-Tage anzusetzen.