Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. II.5 RdSchr. 07q, Nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23 c SGB IV
Tit. II.5 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. II – Beitragsrecht → Tit. II.5 – Nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23 c SGB IV
Tit. II.5 RdSchr. 07q – Nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23 c SGB IV
(1) Mit Wirkung vom 1. 1. 2008 [jetzt] wurde § 23 c SGB IV durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze sowie durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft in mehrfacher Hinsicht durch folgende Maßnahmen geändert:
Einführung einer Freigrenze, nach der die arbeitgeberseitige Leistung auch dann beitragsfrei bleibt, wenn sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR überschreitet,
die Regelung des § 23 c SGB IV ist anstelle der gesamten Elternzeit nur noch auf die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld anwendbar,
Klarstellung, dass bei der Berechnung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen sind,
Gleichbehandlung der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken von der Rentenversicherungspflicht befreiter Arbeitnehmer mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts,
Einführung eines maschinellen Meldeverfahrens zum Austausch der Entgeltbescheinigung zur Berechnung der Entgeltersatzleistung und zur Ermittlung des ggf. beitragspflichtigen Anteils der arbeitgeberseitigen Leistung.
(2) Nähere Ausführungen enthält das RdSchr. 07 m.