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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1 RdSchr. 07q, Steuerrechtliche Beurteilung der Umlagen
Tit. II.3.1 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. II.3 – Beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitgeberumlagen zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse → Tit. II.3.1 – Steuerrechtliche Beurteilung der Umlagen
Tit. II.3.1 RdSchr. 07q – Steuerrechtliche Beurteilung der Umlagen
(1) Durch das JStG 2007 vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) wurde § 3 Nr. 56 EStG in das EStG eingefügt. Danach sind laufende Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten (also einer umlagefinanzierten) betrieblichen Altersversorgung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) vorgesehen ist. Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nur dann, soweit die Zuwendungen (derzeit) im Kalenderjahr 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) nicht übersteigen.
(2) Im Kalenderjahr 2008 beträgt dieser Steuerfreibetrag monatlich 53 EUR (bzw. jährlich 636 EUR). Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2007 geleistet werden.
(3) Mit dieser Regelung wird die nachgelagerte Besteuerung der umlagefinanzierten Versorgungssysteme - vergleichbar der Besteuerung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung - eingeführt. Die steuerfreien Beträge der umlagefinanzierten Versorgungssysteme sind zwar um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder 4 EStG steuerfreien Beträge der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu mindern (§ 3 Nr. 56 Satz 3 EStG); allerdings bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40 b Abs. 1 EStG bestehen.