Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.3.2.1 RdSchr. 07q, [richtig] § 7 b SGB IV i. d. F. bis 31. 12. 2007
Tit. I.3.2.1 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.3 – Feststellung der Versicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren → Tit. I.3.2 – Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens
Tit. I.3.2.1 RdSchr. 07q – [richtig] § 7 b SGB IV i. d. F. bis 31. 12. 2007
Durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze [jetzt] wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2008 die Regelung des § 7 b SGB IV [betreffend Beitragsrückstände] aufgehoben. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV inzwischen etabliert ist und bei zweifelhaftem Status eines Erwerbstätigen das Anfrageverfahren rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit beantragt wird.