Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2.5 RdSchr. 07p, Nachträgliche Lieferung von Zubehör- und Zurüstteilen
Tit. 7.2.5 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 7.2 – Gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel → Tit. 7.2.5 – Nachträgliche Lieferung von Zubehör- und Zurüstteilen
Tit. 7.2.5 RdSchr. 07p – Nachträgliche Lieferung von Zubehör- und Zurüstteilen
Nachträgliche Zurüstungen oder Lieferungen von Zubehör- oder Zusatzteilen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, werden wie eigenständige Hilfsmittel behandelt und unterliegen auch einer Zuzahlungspflicht nach § 33 Abs. 8 SGB V. Sofern zeitgleich mehrere nicht zum Verbrauch bestimmte Zubehör- oder Zurüstteile zu einem Basisprodukt nachgeliefert werden, ist eine Zuzahlung aus dem Gesamtbetrag zu ermitteln. Bei einer Nachlieferung von Verbrauchsmaterialien gelten die Regelungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel.