Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2.4.2 RdSchr. 07p, Berechnung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
Tit. 7.2.4.2 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 7.2 – Gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel → Tit. 7.2.4 – Berechnungsarten
Tit. 7.2.4.2 RdSchr. 07p – Berechnung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregelung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V. Danach zahlen die Versicherten 10 v. H. des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf. Die Zuzahlung wird auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 EUR für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel auf Grund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. ob sie verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind.
Berechnung:
10 v. H. je Packung
kein Mindestbetrag
maximal 10 EUR für den Monatsbedarf