Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3 RdSchr. 07p, Krankenhaus- und Praxisausstattung
Tit. 5.3 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 5 – Abgrenzung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zu sonstigen Produkten → Tit. 5.3 – Krankenhaus- und Praxisausstattung
Tit. 5.3 RdSchr. 07p – Krankenhaus- und Praxisausstattung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten [Vgl. § 12 in Verb. mit § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V]. Produkte, die bauart- bzw. konstruktionsbedingt primär für den Einsatz im Krankenhaus, in Arztpraxen oder sonstigen stationären Einrichtungen konzipiert wurden, sind grds. nicht als Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel anzusehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Hilfsmittel in der Regel durch nicht medizinisch ausgebildete Personen im allgemeinen Lebensbereich eingesetzt werden. Sie müssen daher zur Eigenanwendung so ausgelegt sein, dass sie ihre Funktion unter Berücksichtigung der Fertigkeiten und Möglichkeiten der Laien erfüllen können und einfach zu handhaben sind. Auf Grund ihres erweiterten Funktionsspektrums bzw. ihrer größeren Leistungsstärke ist der Einsatz von Krankenhaus- oder Praxisgegenständen im häuslichen Bereich des Versicherten dem Grunde nach als nicht zweckmäßig bzw. unwirtschaftlich zu erachten.