Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.1 RdSchr. 07o, Allgemeines
Tit. 3.1.1 RdSchr. 07o
Gemeinsame Verlautbarung zur Umsetzung des GKV-WSG im Hilfsmittelbereich
Tit. 3 – § 33 Abs. 1 SGB V - Anspruchsgrundlage → Tit. 3.1 – Finanzierungszuständigkeit in der vollstationären Pflege
Tit. 3.1.1 RdSchr. 07o – Allgemeines
(1) [jetzt] § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V konkretisiert den Versorgungsanspruch schwerst behinderter Versicherter dahingehend, dass dieser nicht vom Grad der Rehabilitationsfähigkeit abhängt. Versicherte können bei stationärer Pflege auch dann Anspruch auf die individuelle Versorgung mit Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben, wenn eine Teilhabe am Leben [in] der Gemeinschaft beispielsweise nur passiv oder sehr eingeschränkt möglich ist. Die Pflicht der Heimträger zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI (Pflegeheime), die für den üblichen Pflegebetrieb notwendig sind und/oder der Erfüllung des Versorgungsauftrags entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung eines Pflegeheimes und der dafür erforderlichen Sachausstattung dienen, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die ggf. entstehenden Kosten für Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie für Reparaturen und Wartungen sind dem Leistungsträger (gesetzliche Krankenversicherung oder Heimträger) zuzuordnen, der auch das Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel (Basisprodukt) finanziert hat.