Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 RdSchr. 07o, § 33 Abs. 8 SGB V - Zuzahlung
Tit. 6 RdSchr. 07o
Gemeinsame Verlautbarung zur Umsetzung des GKV-WSG im Hilfsmittelbereich
Tit. 6 – § 33 Abs. 8 SGB V - Zuzahlung
Tit. 6 RdSchr. 07o – § 33 Abs. 8 SGB V - Zuzahlung
§ 33 Abs. 8 SGB V . . . regelt die Zuzahlung der Versicherten zu den abgegebenen Hilfsmitteln. Da die Krankenkassen nicht in allen Fällen auf einer vertragsärztlichen Verordnung notwendiger Hilfsmittel bestehen müssen, wird in Satz 1 bezüglich der Zuzahlung auf die abgegebenen Hilfsmittel abgestellt. Es wird außerdem klargestellt, dass das Inkassorisiko beim Leistungserbringer liegt. Darüber hinaus wird die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln auf höchstens 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf begrenzt. . . Die Liste mit den zum Verbrauch bestimmten Artikeln wurde aktualisiert ([jetzt] Anhang III des RdSchr. 07 p).