Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.4 RdSchr. 07m, Elternzeit
Tit. 3.3.4 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.3 – Besonderheiten
Tit. 3.3.4 RdSchr. 07m – Elternzeit
(1) Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann seit dem 1. 1. 2001 gleichzeitig von beiden Eltern in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass beide Elternteile wegen der Erziehung des Kindes der Arbeit fern bleiben können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit abwechselnd für bestimmte Zeiträume zu nehmen.
(2) Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Std. nicht übersteigt und sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Erfolgt keine freiwillige Einigung, regelt [richtig] § 15 Abs. 7 BEEG die Voraussetzungen, wann ein Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit trotzdem zustimmen muss. In Ausnahmefällen - insbesondere für Alleinerziehende - ist es zulässig, mehr als 30 Std. Teilzeitarbeit wöchentlich zu leisten. Zur beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Teilzeitarbeit vgl. Ziffer 2 letzter Absatz.
(3) Für Zeiten bis zum 31. 12. 2007 entspricht während der Elternzeit das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziffer 3.1.3) dem SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld führt nicht zu einer Verminderung des SV-Freibetrages.