Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.2 RdSchr. 07m, Sozialleistungen
Tit. 3.1.2 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.1 – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
Tit. 3.1.2 RdSchr. 07m – Sozialleistungen
(1) Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:
Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/BA/Unfallversicherungsträger/Kriegsopferfürsorge),
Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziffer 3.3.5),
Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen).
(2) Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV i. d. F. vom 31. 12. 2007 auch die
Elternzeit
erfasst (vgl. Ziffer 3.3.4).
(3) Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verb. mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c SGB IV.