Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 7.3 RdSchr. 07m, Gemeinsame Grundsätze
Tit. 7.3 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 7 – Mitteilungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialleistungsträger
Tit. 7.3 RdSchr. 07m – Gemeinsame Grundsätze
(1) Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Mitteilungen des Arbeitgebers sowie die Mitteilungen des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber werden die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die BA und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in gesonderten Gemeinsamen Grundsätzen bestimmen.
(2) Diese Grundsätze, zu denen die BDA anzuhören ist, bedürfen der Genehmigung des BMAS im Einvernehmen mit dem BMG.