Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 7.1 RdSchr. 07m, Mitteilungen der Arbeitgeber
Tit. 7.1 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 7 – Mitteilungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialleistungsträger
Tit. 7.1 RdSchr. 07m – Mitteilungen der Arbeitgeber
(1) Die Arbeitgeber haben den zuständigen Sozialleistungsträgern nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV notwendige Angaben über das Beschäftigungsverhältnis durch eine Bescheinigung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang haben sie
das Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziffer 3.1.3) und
die beitragspflichtigen Brutto- und Netto-Einnahmen (vgl. Ziffer 3.2)
mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen der Arbeitgeber erfolgen mit den jeweiligen Entgeltbescheinigungen als Formular oder durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen.
(3) Private Krankenversicherungsunternehmen und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld zahlende Stellen erhalten diese Mitteilungen nicht.
(4) In den Fällen einer bereits vor dem 1. 1. 2008 begonnenen Zahlung laufender arbeitgeberseitiger Leistungen, in denen auf Grund der Freigrenze von 50 EUR Beitragsfreiheit ab 1. 1. 2008 eintritt, hat der Arbeitgeber den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträger über das Ende der Beitragspflicht zum 31. 12. 2007 zu informieren.