Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.2.2 RdSchr. 07m, Beurteilung für Zeiten ab 1. 1. 2008
Tit. 3.3.2.2 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3.3 – Besonderheiten → Tit. 3.3.2 – Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge
Tit. 3.3.2.2 RdSchr. 07m – Beurteilung für Zeiten ab 1. 1. 2008
(1) Die über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV neu geregelte Beitragsfreiheit für Zuwendungen bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gilt nach [§ 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV] . . . nicht für den zu beachtenden Hinzurechnungsbetrag und den 100 EUR übersteigenden Teil der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien und nach § 40b EStG pauschal versteuerten Umlagen.
(2) Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für seine Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und zwar abzüglich des Freibetrags von monatlich 13,30 EUR. Dieser Hinzurechnungsbetrag stellt keine arbeitgeberseitige Leistung dar, sodass eine Anwendung des § 23c SGB IV ausscheidet.
(3) Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, der in der Summe monatlich 100 EUR übersteigt, ist dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV zwar zuzurechnen, er ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für den Teil der Umlage, der vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern ist, weil er den Höchstbetrag für die Steuerfreiheit und den vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Betrag überschreitet. Dieser individuell versteuerte Teil der Umlage gehört zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil diese Einnahmen quasi Ausfluss der Zuschusszahlung zur Sozialleistung ist. Wenn nämlich zur Beurteilung der Beitragspflicht im Rahmen des § 23c SGB IV der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, der in der Summe monatlich 100 EUR übersteigt und der individuell versteuerte Teil der Umlage angesetzt würden, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr sein bisheriges Nettoarbeitsentgelt erhält; es würde generell für den (fiktiv) überschießenden Betrag Beitragspflicht entstehen, was wiederum zu einer Reduzierung der Einkünfte während des Bezugs der Sozialleistung führen würde. Dieses Ergebnis kann durch die Einführung des § 23c SGB IV nicht gewollt sein, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 23c SGB IV (vgl. BT-Drucks. 15/4228 S. 22 zu Artikel 1 Nr. 5 - § 23c) soll die Regelung lediglich bewirken, dass - entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger - Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden.
(4) Die im vorstehenden Absatz genannten Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden und diese zusammen das Vergleichs-Netto-Arbeitsentgelt um mehr als 50 EUR übersteigen. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag, zuzüglich des Hinzurechnungsbetrags, der Beitragspflicht.
Beispiel 13
(Zeitraum ab 1. 1. 2008)
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld im gesamten Monat
Bruttoarbeitsentgelt | 3 137,55 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 1 772,92 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | |
Krankengeldzuschuss | 289,45 EUR monatlich |
Vermögenswirksame Leistung | 39,88 EUR monatlich |
gesamt | 329,33 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 483,47 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (1 772,92 EUR - 1 483,47 EUR) | 289,45 EUR monatlich |
Arbeitgeberumlage (6,45 v. H. von 3 137,55 EUR) | 202,37 EUR |
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (1 v. H. von 5 300,00 EUR) | - 53,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG | - 92,03 EUR |
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert) | 57,34 EUR |
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV (2,5 v. H. von 1 550,39 EUR 1 - 13,30 EUR) | 25,46 EUR |
beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV i. d. F. ab 1. 1. 2008 53,00 EUR + 92,03 EUR = 145,03 EUR - 100,00 EUR | 45,03 EUR |
Lösung:
Da der SV-Freibetrag durch die Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 142,25 EUR (39,88 EUR (329,33 EUR - 289,45 EUR) + 57,34 EUR + 45,03 EUR) und damit um mehr als 50,00 EUR überschritten wird, ist dieser Betrag zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 25,46 EUR die monatliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von insgesamt 167,71 EUR.