Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.2.2 RdSchr. 07k, Witterungsbedingter Arbeitsausfall
Tit. III.2.2 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. III – Anspruchsvoraussetzungen → Tit. III.2 – Erheblicher Arbeitsausfall
Tit. III.2.2 RdSchr. 07k – Witterungsbedingter Arbeitsausfall
Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nach § 175 Abs. 6 SGB III vor, wenn
dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).