Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.2 RdSchr. 07k
Tit. III.2 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. III – Anspruchsvoraussetzungen → Tit. III.2 – Erheblicher Arbeitsausfall
Tit. III.2 RdSchr. 07k
Für den Anwendungsbereich des Saison-Kurzarbeitergeldes wird der Begriff des erheblichen Arbeitsausfalls abweichend von den Bestimmungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld eigenständig definiert (§ 175 Abs. 5 Satz 1 SGB III). Danach ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er
auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder
einem unabwendbaren Ereignis beruht sowie
vorübergehend und nicht vermeidbar ist.