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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.1 RdSchr. 07k, Betrieb des Baugewerbes
Tit. III.1 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. III – Anspruchsvoraussetzungen
Tit. III.1 RdSchr. 07k – Betrieb des Baugewerbes
(1) Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (§ 175 Abs. 2 SGB III).
(2) Das BMAS hat durch Rechtsverordnung (BaubetrV vom 28. 10. 1980 [richtig], zuletzt geändert durch V vom 26. 4. 2006, BGBl I S. 1085) die Wirtschaftszweige festgelegt, deren Betriebe dem förderungsfähigen Baugewerbe zuzuordnen sind. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden. Andere Wirtschaftszweige, die in der Schlechtwetterzeit regelmäßig wiederkehrend von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, werden gemäß § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB III durch Gesetz und im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien der betreffenden Branchen frühestens zum 1. 11. 2008 in die Regelungen über das Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen einbezogen.