Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III RdSchr. 07k
Tit. III RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. III – Anspruchsvoraussetzungen
Tit. III RdSchr. 07k
Nach § 175 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit vom 1. 12. bis 31. 3. Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
der Arbeitsausfall erheblich ist,
die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 SGB III erfüllt sind und
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 173 SGB III angezeigt worden ist.