Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. VI.1 RdSchr. 07k, Aufbringung und Abführung der Umlage
Tit. VI.1 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. VI – Winterbeschäftigungs-Umlage
Tit. VI.1 RdSchr. 07k – Aufbringung und Abführung der Umlage
(1) Arbeitgeber des Baugewerbes haben die Winterbeschäftigungs-Umlage (bisher Winterbau-Umlage) nach den §§ 354 bis 357 SGB III in Verb. mit der Winterbeschäftigungs-Umlageverordnung zur Finanzierung der ergänzenden Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 a SGB III einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten im Wege der Selbstveranlagung (Meldung und Zahlung), also ohne vorherige besondere Aufforderung, zu entrichten, wenn die Betriebe und Betriebsabteilungen des Baugewerbes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung nach der BaubetrV zugelassen sind. Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird. Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist ein gesetzlicher Abzug.
(2) Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge ab dem Abrechnungszeitraum Mai 2006 grds. über die einziehenden Stellen der gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen des Baugewerbes zusammen mit Sozialkassen-Beiträgen bzw. Ausbildungs-Umlagen ab, wenn die Arbeitgeber unter die jeweiligen Tarifverträge des Baugewerbes fallen. Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge weiterhin unmittelbar an die Regionaldirektionen der BA ab. Die Arbeitgeber haben der BA hierbei die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.