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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II RdSchr. 07k, Allgemeines
Tit. II RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. II RdSchr. 07k – Allgemeines
(1) Die Regelung über das Saison-Kurzarbeitergeld - als Sonderform des Kurzarbeitergeldes - und die ergänzenden Regelungen in § 175 a SGB III ersetzen das bisherige System der Winterbauförderung und sollen eine Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bieten. Saison-Kurzarbeitergeld wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der 1. Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben/nach Erschöpfung tariflicher Vorausleistungen für witterungsbedingte Arbeitsausfälle) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein wirtschaftlich bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird es bei Arbeitsausfällen infolge unabwendbarer Ereignisse gezahlt.