Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V RdSchr. 07k
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Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. V – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Tit. V RdSchr. 07k
Während der Zeit der Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung das tatsächlich noch erzielte Bruttoarbeitsentgelt Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Diese Beiträge sind in der üblichen Weise zu berechnen und grds. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Das gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Für die Beiträge, die auf den Entgeltausfall mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld entfallen, gelten jedoch die besonderen Regelungen der §§ 232 a, 249 SGB V, §§ 57, 58 SGB XI, §§ 163, 168 SGB VI.