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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.2.2 RdSchr. 04r, Pflegeversicherung
Tit. C.I.2.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.2 – Beitragssatz → Tit. C.I.2.1 – Krankenversicherung
Tit. C.I.2.2 RdSchr. 04r – Pflegeversicherung
(1) Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach dem in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI festgelegten bundeseinheitlichen Beitragssatz bemessen, aktuell [jetzt] 2,35 v. H.
(2) Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, beträgt der Beitragssatz aktuell [jetzt] 1,175 v. H.
(3) Vom 1. 1. 2005 an haben Kinderlose einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 v. H. zu zahlen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Von der Pflicht zur Zahlung dieses Beitragszuschlages sind ausgenommen:
Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Ferner ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen von Personen, die die Elterneigenschaft nachweisen.
(4) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, von gleichgestellten Leistungen . . . werden gemäß § 60 Abs. 7 SGB XI von der BA pauschal pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung überwiesen.
(5) Die Regelung stellt sicher, dass kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die die vorgenannten Leistungen beziehen, von der Zuschlagsregelung nicht ausgenommen werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist eine pauschale Beitragszahlungsregelung getroffen worden.
(6) Die BA kann mit Zustimmung des [jetzt] BMAS hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem SGB III nehmen.