Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1 RdSchr. 04r, Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung
Tit. B.III.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B – Zuständige Versicherungsträger → Tit. B.III – Rentenversicherungszuständigkeit
Tit. B.III.1 RdSchr. 04r – Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung
(1) Die Unterscheidung zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten [jetzt] ist zum 1. 1. 2005 weggefallen. Versicherte werden seitdem bei der Vergabe einer Versicherungsnummer den einzelnen Regionalträgern bzw. den Bundesträgern nach einer bestimmten Quote zugeordnet. Für Versicherte, an die bereits vor dem 1. 1. 2005 eine Versicherungsnummer vergeben wurde (Bestandsversicherte), verbleibt die Zuständigkeit grds. bei dem am 31. 12. 2004 zuständigen Versicherungsträger.
(2) Innerhalb der Regionalträger kann sich allerdings weiterhin die Zuständigkeit ändern, wenn z. B. der Versicherte den Wohnort wechselt. Darüber hinaus wird der Bundesträger Knappschaft-Bahn-See zuständig, wenn der Versicherte eine Beschäftigung im Sinne des § 129 SGB VI aufnimmt. Für Bestandsversicherte kann sich zudem ein Zuständigkeitswechsel auf Grund des bis 2015 vorgesehenen Ausgleichsverfahrens zur Erreichung der angestrebten Verteilungsquote zwischen den Versicherungsträgern ergeben.