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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. A.II.1.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht
ab Beginn des 2. Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ([jetzt] § 157 Abs. 2 SGB III) oder
ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit ([jetzt] § 159 [Abs. 1] SGB III).
(2) Da die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung unter dem Vorbehalt einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung steht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), ist der Personenkreis der versicherten Leistungsbezieher zwischen Kranken- und Pflegeversicherung nahezu identisch. Als Leistungen, die die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung auslösen, kommen demnach wie in der Krankenversicherung in Betracht
das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ([jetzt] § 136 Abs. 1 Nr. 1 in Verb mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und
das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ([jetzt] § 136 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
(3) Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung tritt auf Grund besonderer Gleichstellungsvorschriften ebenso wie in der Krankenversicherung auch ein für Bezieher von
Teilarbeitslosengeld ([jetzt] § 162 Abs. 2 SGB III),
Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten (§ 86a Abs. 1 SVG),
Arbeitslosengeld für ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Abs. 1 EhfG),
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung politisch Verfolgter (§ 6 BerRehaG).
(4) . . .
(5) Der Bezug von
Ausbildungsgeld
Berufsausbildungsbeihilfe
Überbrückungsgeld
führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI. Gleiches gilt, wenn ein [jetzt] Gründungszuschuss nach § 93 SGB III gezahlt wird.
(6) Der Bezug von Geldleistungen aus Sonderprogrammen (z. B. ESF, EFRE, SPR sowie Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56 § 2 Montanunionsvertrag) begründet ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI.