Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.II RdSchr. 04r, Meldeverfahren bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 204 SGB V
Tit. D.II RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. D – Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung
Tit. D.II RdSchr. 04r – Meldeverfahren bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 204 SGB V
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst . . . hat bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit gemäß § 204 [Abs. 1] Satz 1 SGB V den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Gleiche gilt für den Beginn oder das Ende einer Dienstleistung oder Übung nach [jetzt] dem 4. Abschnitt des SG.
(2) Die Meldeverpflichtung nach § 204 SGB V wurde in das DÜBAK-Verfahren integriert. Mit den Meldegründen 31 bis 33 sind sowohl die Meldungen wegen des Beginns als auch die Meldungen bei Ende der Dienstpflicht abgegolten. Anhand des Meldegrundes, der bei Beginn der Dienstpflicht abgesetzt wird, ist für die Krankenkasse erkennbar, wie lange die Dienstpflicht dauert. Hiernach kann der Vorgang entsprechend terminiert werden, sodass eine gesonderte Meldung bei Ende der Dienstpflicht seitens der BA nicht erforderlich ist. Hat der Versicherte nach dem Ende der Dienstpflicht einen erneuten Leistungsanspruch nach dem SGB III, kommt es zu einer Anmeldung wegen Beginn des Leistungsbezugs entsprechend § 203a SGB V im Rahmen des DÜBAK-Verfahrens.