Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.3.1 RdSchr. 04r, Krankenversicherung
Tit. C.I.3.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.3 – Tragung der Beiträge
Tit. C.I.3.1 RdSchr. 04r – Krankenversicherung
Die nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bemessenen Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, von gleichgestellten Leistungen . . . trägt die BA (§ 251 Abs. 4a SGB V). Das gilt auch für den nach [jetzt] § 242 Abs. 1 SGB V ab 1. 1. 2015 zu zahlenden Zusatzbeitrag.