Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. C.I.1.2.2.2 RdSchr. 04r, Gleichzeitiger Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Tit. C.I.1.2.2.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.1.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.I.1.2.2 – Kürzung der Bemessungsgrundlage bei anderweitigem Einkommen
Tit. C.I.1.2.2.2 RdSchr. 04r – Gleichzeitiger Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Nach § 232a Abs. 4 SGB V gilt die Vorschrift des § 226 SGB V entsprechend. Das bedeutet, dass auch bei Leistungsbeziehern weitere Einkunftsarten, wie Renten- und Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen, zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Der gleichzeitige Bezug einer der genannten Einkunftsarten hat grds. keine Auswirkungen auf die Beitragsbemessung nach § 232a Abs. 1 SGB V.