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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.1.2.1.3 RdSchr. 04r, Beitragsbemessungsgrenze
Tit. C.I.1.2.1.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.1.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.I.1.2.1 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.I.1.2.1.3 RdSchr. 04r – Beitragsbemessungsgrenze
(1) Für die Beitragsberechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges maßgebend, für den die Beiträge bestimmt sind (BSG vom 29. 9. 1997 - 8 RKn 4/97 -, - 8 RKn 5/97 - und - 8 RKn 6/97 -, USK 9750). Somit orientiert sich die Beitragsberechnung für die Kranken- und Pflegeversicherung an der für diese Versicherungszweige geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V und § 55 Abs. 2 SGB XI).
(2) Im Zusammenwirken mit den Ausführungen in C.I.1.2.1.2 ist die Beitragsbemessungsgrundlage folgendermaßen zu ermitteln:
Beispiel [2015 aktualisiert]:
Ein Versicherter bezieht im Jahr 2015 Arbeitslosengeld. Das kalendertägliche Bemessungsentgelt (einschließlich eines möglichen Hinzurechnungsbetrags wegen Einmalzahlungen) beträgt 213,00 EUR.
1. Schritt: Ermittlung des Bemessungsentgelts | 213,00 EUR |
2.Schritt: Begrenzung des Bemessungsentgelts auf die BBG | Krankenversicherung 137,50 EUR Pflegeversicherung 137,50 EUR |
3. Schritt: Kürzung auf 80 v. H. | Krankenversicherung 110,00 EUR Pflegeversicherung 110,00 EUR |
(3) Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. 1. eines Kalenderjahres sind bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Sofern also das ungekürzte Bemessungsentgelt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges übersteigt, ist vom 1. 1. des neuen Kalenderjahres an die (in der Regel) höhere Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (vgl. BSG vom 16. 2. 1982 - 12 RK 81/80 -, USK 8218).
(4) Für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es nicht darauf an, ob das dem Leistungsbezug zugrunde liegende Arbeitsentgelt im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Berlin [Ost]) erzielt worden ist. In diesen Versicherungszweigen gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze.