Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.III.3 RdSchr. 04r, Antragspflichtversicherung
Tit. A.III.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.III – Rentenversicherung → Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.III.3 RdSchr. 04r – Antragspflichtversicherung
(1) Personen, die Arbeitslosengeld oder eine gleichgestellte Leistung beziehen, aber die Vorpflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllen, können in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig werden.
(2) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht eine Antragspflichtversicherung vor für Personen, die eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen beziehen, aber die Vorpflichtversicherung nicht erfüllen. Die Antragspflichtversicherung beginnt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit dem Beginn der Leistung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird.
(3) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten nach § 4 Abs. 3a SGB VI auch für Antragspflichtversicherte. Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 [Satz 1 Nr. 1] SGB VI ist dementsprechend nicht möglich für Personen, die
- a)
in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Damit wird insbesondere den Personen, die am 31. 12. 1991 als
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung nach dem bis zum 31. 12. 1967 geltenden Recht,
Handwerker,
Empfänger von Versorgungsbezügen oder
selbständig Tätige im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages
von der Versicherungspflicht befreit (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 2 und § 231a SGB VI) oder versicherungsfrei (§ 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) waren, die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt;
- b)
auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem nur in Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Zeit des Bezugs einer Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. Hiervon betroffen sind insbesondere
Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
Beamte, Richter und Berufssoldaten,
die von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sind.
(4) Von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI befreite selbständig tätige Handwerker oder nach den § 6 Abs. 1a, § 231 Abs. 5 und 6 SGB VI befreite Selbständige sind dagegen von der Ausschlussregelung nicht betroffen, weil sich die Befreiung nur auf die selbständige Tätigkeit beschränkt.
(5) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI beginnt die Antragspflichtversicherung bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen mit dem Beginn der Leistung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Antragspflichtversicherung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.
(6) Über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet grds. der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Rentenversicherungsträger und die BA haben zur Verwaltungsvereinfachung vereinbart, dass grds. die Agenturen für Arbeit über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheiden, wenn sie eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen bewilligen. In den Vordrucken, mit denen die Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wird auch der Sachverhalt zur Antragspflichtversicherung erfragt. Die Fragestellungen sind zwischen den Rentenversicherungsträgern und der BA abgestimmt und unterscheiden nach Personengruppen,
die durch die Agentur für Arbeit rechtswirksam versichert werden können und solchen,
die die Agentur für Arbeit für die Zeit des Leistungsbezugs nicht versichern darf (siehe oben).
(7) Die Antragspflichtversicherung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung wegfällt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).