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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.1.2 RdSchr. 04r, Vorpflichtversicherung
Tit. A.III.1.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.III – Rentenversicherung → Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.III.1.2 RdSchr. 04r – Vorpflichtversicherung
(1) Der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI setzt ferner voraus, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistungen zuletzt versicherungspflichtig war, wozu auch eine Antragspflichtversicherung gehört (Vorpflichtversicherung nach den §§ 1 bis 4, 229, 229a SGB VI). Dies bedeutet, dass in dem dem Bezug von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn dieser Leistungen bestimmt. Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass unmittelbar vor dem Beginn des Leistungsbezuges Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch dann erfüllt sein, wenn die Versicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn - aber innerhalb des letzten Jahres - geendet hat.
(2) Für die Feststellung der Vorpflichtversicherung bilden mehrere unmittelbar aufeinander folgende unterschiedliche Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (z. B. Arbeitslosengeld folgt Krankengeld) keine Einheit. Vielmehr muss die Vorpflichtversicherung für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Aufeinanderfolge mehrerer unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen durch eine während des Leistungsbezugs eintretende Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Vorpflichtversicherung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bei nachfolgendem Bezug einer anderen Entgeltersatzleistung begründet werden kann.
(3) Liegt dagegen zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vor (z. B. nach den §§ 5 oder 6 SGB VI) oder wurden freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt (§ 7 SGB VI), tritt Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht ein. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld oder der gleichgestellten Leistung.
(4) Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld oder einer gleichgestellten Leistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates in einem Beschäftigten- oder Selbständigensystem rentenversicherungspflichtig war, es sei denn, dass noch im Jahreszeitraum mindestens ein berücksichtigungsfähiger Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(5) Die nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreiten Beschäftigten eines exterritorialen Arbeitgebers oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation unterliegen im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld oder einer gleichgestellten Leistung der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 [richtig] SGB VI, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden ist. Der versicherungsrechtliche Status des Leistungsbeziehers wird nicht von der Befreiung nach Artikel 17 Nr. 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes bestimmt. Ist die Vorpflichtversicherung nicht erfüllt, können die Leistungsbezieher nur über einen Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung versichert sein.