Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.7 RdSchr. 04r, Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
Tit. A.II.1.7 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.7 RdSchr. 04r – Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
(1) Leistungsbezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach § 27 SGB XI vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI unterliegen.
(2) Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Pflegeversicherungspflicht möglich. Sie kann auch rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht vorgenommen werden, wenn der Versicherungsvertrag binnen [jetzt] 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gekündigt wird (§ 205 Abs. 2 VVG). Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
(3) Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von Leistungsbeziehern, für die eine Versicherung nach § 25 SGB XI eintritt.