Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.1 RdSchr. 04r, Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Tit. A.I.2.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. A.I.2.1 RdSchr. 04r – Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres
(1) Für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3a SGB V verwehrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Sie sind kraft Gesetzes versicherungsfrei und können damit keiner Krankenkasse beitreten, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Außerdem müssen sie oder der Ehepartner in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sein. Demnach werden Bezieher von Arbeitslosengeld, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllen, nicht versicherungspflichtig.
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt dagegen der Ausschluss der Versicherungspflicht bei Vollendung des 55. Lebensjahres nicht (§ 6 Abs. 3a [richtig] Satz 4 SGB V). Sofern ältere Leistungsbezieher in Einzelfällen sowohl Arbeitslosengeld als auch Arbeitslosengeld II beziehen, wird die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V gänzlich ausgeschlossen. Ein solcher Versicherter ist sowohl auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld als auch auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig.