Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.8 RdSchr. 04r, Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. C.II.8 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
Tit. C.II.8 RdSchr. 04r – Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Nach [jetzt] § 173 SGB III übernimmt die BA für Bezieher von Arbeitslosengeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI), die Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Ferner erstattet sie bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag die vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
(2) Die BA übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens 6 Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Erstattet bedeutet in diesem Fall, dass der Leistungsbezieher die freiwilligen Beiträge selbst zahlt und von der BA auf Nachweis erstattet bekommt. Die zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die BA ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte.