Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 294a SGB V RdSchr. 03o, Zu § 294a SGB V
Zu § 294a SGB V RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 294a SGB V
Zu § 294a SGB V RdSchr. 03o – Zu § 294a SGB V
(1) . . .
(2) Die Krankenkassen werden [mit der Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden] . . . in die Lage gesetzt, frühzeitig entsprechenden Verdachtsfällen nachzugehen und ggf. Erstattungs- bzw. Ersatzforderungen gegen andere Sozialleistungsträger (insbesondere nach § 105 SGB X) oder Schadenverursacher (nach § 116 SGB X) geltend zu machen.
(3) Die Verpflichtung der Vertragsärzte, der ärztlich geleiteten Einrichtungen und der Krankenhäuser erstreckt sich nicht nur auf die Meldung von Anhaltspunkten. Vielmehr umfasst sie auch die Bekanntgabe weiterer für die Beurteilung des Einzelfalls notwendiger Daten einschließlich von Hinweisen über Ursachen und ggf. mögliche Schädiger. In Fällen des § 116 SGB X haben auch die Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich die Verpflichtung zur Mitteilung der erforderlichen Daten an die Krankenkasse. Hier kann es allerdings nur um die Angabe der schadensbedingt in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen und ggf. deren Kosten gehen. Diese Daten sind den Krankenkassen versichertenbeziehbar zu übermitteln.