Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 61 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 61 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 61 SGB V
Zu § 61 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
(1) [jetzt] Die Vorschrift fasst die Zuzahlungsregelungen in den verschiedenen Leistungsbereichen zusammen. Durch Bezugnahme auf einzelne Sätze des . . . § 61 SGB V in den jeweiligen Zuzahlungsvorschriften bedarf es dort nicht der ständigen Wiederholung der generellen Regelung in § 61 Satz 1 SGB V.
(2) Besondere Anmerkungen zu den einzelnen Zuzahlungsregelungen erfolgen im Rahmen dieses Rundschreibens bei der Kommentierung der jeweiligen Einzelvorschriften.