Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24b SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o, Einschränkung des Leistungsanspruchs
Zu § 24b SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24b Abs. 1 und 2 SGB V
Zu § 24b SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o – Einschränkung des Leistungsanspruchs
Neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Kostenübernahme bei einer Sterilisation von dem Vorliegen einer [sie erforderlich machenden] Krankheit bei der zu sterilisierenden Person abhängig. Der Krankheitsbegriff wird im Gesetz nicht näher erläutert. Die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis versteht unter Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder allein die Notwendigkeit von Heilbehandlung oder zugleich oder ausschließlich Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Nähere Einzelheiten werden in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V festgelegt. Soll die Sterilisationsmaßnahme ohne medizinische Indikation freiwillig und in der Absicht [richtig] vollzogen werden, künftig keine Kinder mehr haben zu wollen, so ist der Leistungsanspruch definitiv ausgeschlossen.