Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 60 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 Abs. 1 und 2 SGB V
Zu § 60 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
(1) [jetzt] Mit § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird stärker auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt. Der behandelnde Arzt hat . . . zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische Gründe für eine Fahrt - ggf. mit welchem Verkehrsmittel - vorliegen. Die Krankenkasse kann dies ggf. unter Einschaltung des MDK überprüfen lassen.
(2) Zwingende medizinische Gründe können sich grds. nur aus der Natur der Erkrankung ergeben. So ist z. B. die Fahrt mit einem Taxi zur vollstationären Behandlung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich, wenn diese [allein] durch die Mitnahme von Gepäck bedingt ist.