Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o, Verminderte Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 Abs. 5, 6 und 7 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o – Verminderte Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V
(1) Die verminderte Zuzahlung (zeitlich begrenzt analog Anschlussrehabilitation) nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen "Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen [jetzt] i. d. F. vom 1. 1. 2004" ist bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation längstens für 28 Behandlungstage bzw. Kalendertage zu erheben (vgl. Beispiel 10).
Beispiel 10 [2012 aktualisiert]:
Dauer der Leistung: | 6. 1. 2012 bis 17. 2. 2012 |
Anzahl der Kalendertage: | 43 |
Höhe der Zuzahlung: | 28 x 10 EUR = 280 EUR (bis 2. 2. 2012) |
(2) und (3) . . .