Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 Abs. 2 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 33 Abs. 2 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 33 Abs. 2 SGB V
Zu § 33 Abs. 2 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
(1) Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregelung gemäß § 61 Satz 1 SGB V. Danach zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jedes Hilfsmittel 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR (allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels) an die abgebende Stelle (Leistungserbringer).
(2) Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 % je Packung, höchstens jedoch 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation.
(3) Weitere Hinweise zur Hilfsmittelversorgung, die über die nachfolgenden Anmerkungen hinausgehen, erfolgen in einem gesonderten Rundschreiben [→ RdSchr. 07 p].