Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24b SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o, Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeld
Zu § 24b SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24b Abs. 1 und 2 SGB V
Zu § 24b SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o – Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeld
Für den Krankengeldanspruch gilt das unter Punkt 2 Gesagte sinngemäß, sofern die wegen Krankheit erforderliche Sterilisationsmaßnahme Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung verursacht. Der Krankengeldanspruch ist im Übrigen an die gleichen Voraussetzungen geknüpft und im Umfang und in der Höhe zu erfüllen wie bei den übrigen Krankheitsfällen. Auf Grund des vorrangigen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und 2 EFZG oder Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III ist die Zahlung von Krankengeld nur in Ausnahmefällen möglich. Der Anspruch besteht auch nur dann, wenn nicht bereits ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V gegeben ist. Tritt die Arbeitsunfähigkeit wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Sterilisation zu einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, so verlängert sich die Leistungsdauer nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).