Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.6 RdSchr. 03k, Eintritt des Störfalls
Tit. III.4.6 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III – Beitragsrecht → Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle)
Tit. III.4.6 RdSchr. 03k – Eintritt des Störfalls
(1) Der Störfall tritt grds. an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw. an dem bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden. Im Einzelnen sind dies
bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn das Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann,
bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung
für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung,
für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,
bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,
bei Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung erfolgt,
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge nach § 23 b Abs. 2 SGB IV a. F., § 23 b Abs. 2 a SGB IV a. F. bzw. § 10 Abs. 5 AltersTZG gezahlt werden,
bei Tod des Arbeitnehmers dessen Todestag.
(2) Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den Störfall hinaus fort (z. B. bei Teilauszahlung des Wertguthabens nicht für eine Freistellungsphase), kann zur Vereinfachung als Tag des Störfalls der letzte Tag des Abrechnungszeitraumes, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.