Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.2.2 RdSchr. 03k, Erwerbsminderung
Tit. III.4.2.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle) → Tit. III.4.2 – Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Tit. III.4.2.2 RdSchr. 03k – Erwerbsminderung
(1) Auch für den Eintritt des Störfalls anlässlich der Feststellung einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer durch den Rentenversicherungsträger ist es erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis endet und das Wertguthaben deshalb nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann.
(2) Eine Vielzahl von Tarifverträgen regelt das Ende des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Zubilligung einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung. In den Fällen, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zuerkannt wird, bestehen verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen. Hiernach
bleibt in der Regel das Arbeitsverhältnis bestehen (für die Dauer des Bezugs der Rente ruht das Arbeitsverhältnis) oder
endet das Arbeitsverhältnis (es besteht eine Wiedereinstellungsgarantie für die Zeit nach Ablauf der Rentenzahlung).
(3) So lange das Arbeitsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung lediglich ruht bzw. im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellungszusage endet, tritt der gesetzlich vorgesehene Störfall nicht ein. Dies gilt, obwohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet wird und erst wieder mit der Aufnahme der Beschäftigung (ggf. nach mehreren Jahren) erneut beginnt.