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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1.4 RdSchr. 03k
Tit. II.3.1.4 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase → Tit. II.3.1.4 – Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Std.
Tit. II.3.1.4 RdSchr. 03k
(1) Eine besondere Regelung gilt für Gleitzeitvereinbarungen, die von vornherein eine Freistellung für längstens 250 Std. ermöglichen. Zur Vermeidung administrativen Aufwands brauchen Wertguthaben aus solchen Gleitzeitvereinbarungen nach [jetzt] § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVV lediglich zu den Entgeltunterlagen genommen zu werden. In diesem Modell sind besondere Aufzeichnungen (SV-Luft) nicht erforderlich, weil für diese Wertguthaben im Störfall die Beitragsberechnung nach § 23 a SGB IV (siehe Abschnitt III Ziffer 4.10) als Einmalzahlung erfolgt. Nimmt der Arbeitnehmer neben der Gleitzeitvereinbarung auch an anderen Arbeitszeitmodellen (z. B. Langzeitkonten) teil, werden die in den anderen Modellen erzielten Wertguthaben nicht bei der Feststellung der 250-Stunden-Grenze für das Gleitzeit-Modell berücksichtigt.
(2) Neben dem Arbeitszeitmodell im Bauhaupt- und Baunebengewerbe zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall zählen auch Jahresarbeitszeitmodelle sowie alle anderen flexiblen Arbeitszeitmodelle zu den "Gleitzeitmodellen", wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Die Vereinbarung des Arbeitszeitmodells bzw. die betriebliche Übung lässt eine Freistellungsphase für höchstens 250 Std. zu (Bildung von höchstens 250 Std. Wertguthaben).
Die Wertguthaben werden ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich hierbei um Mehrarbeit, Überstunden oder angeordnete Überstunden handelt.
Bestehen mehrere gleichartige Arbeitszeitmodelle, die die Voraussetzung von Gleitzeitmodellen erfüllen, nebeneinander, dürfen sie eine Freistellungsphase nur für insgesamt höchstens 250 Std. vorsehen. Die Wertguthaben dieser Arbeitszeitmodelle dürfen insgesamt 250 Std. Freistellung nicht übersteigen.
In verschiedenen Unternehmen besteht die Möglichkeit von Vorholschichten (Vorarbeit). Diese fallen z. B. an, wenn das Auftragsvolumen nicht in der üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann. In diesen Fällen können Schichten vorgeleistet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt dann die bezahlte Freistellung. Die Vorholschichten gehören zu den Gleitzeitvereinbarungen, wenn sie die o. gen. Voraussetzungen erfüllen.
(3) Der Arbeitgeber kann auch für Gleitzeitkonten von Beginn an entsprechende besondere Aufzeichnungen in der Entgeltabrechnung führen. In einem solchen Fall wird im Störfall das Wertguthaben nach § 23 b Abs. 2 Satz 1 SGB IV a. F. oder § 23 b Abs. 2 a SGB IV a. F. (Summenfelder-Modell) behandelt (vgl. Ziffer 3.1.1).
(4) Die Obergrenze von 250 Std. ist jeweils zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraumes (Monatsende) einzuhalten. Übersteigt das Wertguthaben einer von vornherein auf höchstens 250 Std. Freistellung begrenzten Gleitzeitvereinbarung wider Erwarten die Zeitgrenze von 250 Std., sind rückwirkend vom Beginn der Erzielung des Wertguthabens an (im Rahmen der Aufbewahrungspflichten nach § 28 f SGB IV) die besonderen Aufzeichnungen nach § 23 b Abs. 2 SGB IV a. F. oder § 23 b Abs. 2 a SGB IV a. F. (Summenfelder-Modell) zu führen. Die besonderen Aufzeichnungen sind so lange zu führen, bis das Wertguthaben vollständig abgebaut wurde.
(5) Es besteht auch die Möglichkeit, in der Gleitzeitvereinbarung zu regeln, dass die die Zeitgrenze von 250 Std. übersteigenden Wertguthaben in andere Arbeitszeitmodelle (z. B. Langzeitkonten) überführt werden. Für diese Arbeitszeitmodelle sind mit der 1. Bildung des Wertguthabens die besonderen Aufzeichnungen nach § 23 b Abs. 2 oder Abs. 2 a SGB IV a. F. (Summenfelder-Modell) zu führen (vgl. Ziffer 3.1.2). Ist die Übernahme von Wertguthaben, die die Obergrenze von 250 Std. übersteigen, in ein Langzeitarbeitszeitkonto vereinbart, ist es ausreichend, wenn der Übertrag erst im Folgemonat - nach Feststellung der Höhe des die Obergrenze übersteigenden Wertguthabens - erfolgt. Entsprechendes gilt bei einer Auszahlung zur Einhaltung der Obergrenze. Für das Gleitzeitmodell ist in diesen Fällen weiterhin keine SV-Luft zu bilden.
(6) Wird bei einem Zeit-Wertguthaben der Geldwert in Form von Aktien angelegt, ist für die Prüfung, ob die Obergrenze von 250 Std. zum Monatsende eingehalten wird, der Aktienwert zum Monatsende festzustellen und die daraus mögliche Freistellungsdauer zu ermitteln. Grundlage für die Feststellung der Freistellungsdauer ist das für die Arbeitsstunde vereinbarte Arbeitsentgelt (durchschnittliches Arbeitsentgelt).