Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. III.4.7 RdSchr. 03k, Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. III.4.7 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III – Beitragsrecht → Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle)
Tit. III.4.7 RdSchr. 03k – Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(1) Ein Wertguthaben, das nicht wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit verwendet wird, ist grds. weder als Einmalzahlung (§ 23 a SGB IV) zu behandeln noch wird es rückwirkend der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, zugeordnet. Eine Besonderheit kann nach der bis zum 31. 7. 2003 geltenden Fassung des § 23 b Abs. 3 SGB IV a. F. für Wertguthaben gelten, die vor dem 1. 1. 2001 erzielt wurden. Können für diese Wertguthaben nachträglich keine besonderen Bewertungen erfolgen, gilt im Störfall das Wertguthaben beitragsrechtlich als Einmalzahlung (siehe Abschnitt II Ziffer 3.1.5). Auch für Wertguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen, die von vornherein eine Freistellung von längstens 250 Std. ermöglichen und für die keine besonderen Aufzeichnungen geführt werden, gilt im Störfall das Wertguthaben beitragsrechtlich . . . als Einmalzahlung (siehe Abschnitt II Ziffer 3.1.4).
(2) Für alle anderen Wertguthaben ist die Beitragsberechnung nach § 23 b Abs. 2 Satz 1 SGB IV a. F. oder § 23 b Abs. 2 a SGB IV a. F. (Summenfelder-Modell) vorzunehmen. Die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben sind bereits in der Arbeitsphase auf der unter Abschnitt II Ziffer 3.1.2 beschriebenen Weise zu bilden. Diese Werte sind die Basis für die Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens.
(3) Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers stellt der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon tatsächlich Beiträge entrichtet werden. Ist das Arbeitsentgelt also für den Fall der Insolvenz nicht oder nicht vollständig gesichert, stellt es kein oder nur teilweise beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
(4) Die Berechnung der Beiträge aus laufendem sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23 a SGB IV) geht jeweils der Beitragsberechnung nach § 23 b Abs. 2 und Abs. 2 a SGB IV a. F. vor. Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.