Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. III.4.3.1 RdSchr. 03k, Zuordnung einer Einmalzahlung zum Vorjahr, in dem ein Störfall eingetreten war
Tit. III.4.3.1 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle) → Tit. III.4.3 – Auszahlung/Teilauszahlung des Wertguthabens bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Tit. III.4.3.1 RdSchr. 03k – Zuordnung einer Einmalzahlung zum Vorjahr, in dem ein Störfall eingetreten war
Sofern eine Einmalzahlung im Rahmen der Märzklausel (§ 23 a Abs. 4 SGB IV) dem der Auszahlung vorhergehenden Kalenderjahr zugeordnet wird, können sich Auswirkungen auf die SV-Luft für die Beitragsberechnung im Störfall ergeben, wenn in demselben Kalenderjahr vor der Einmalzahlung ein Störfall (wegen Auszahlung/Teilauszahlung des Wertguthabens bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis) eingetreten war. In einem solchen Fall ist die Beitragsberechnung im Störfall zu korrigieren.