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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.3.1 RdSchr. 03k, Bemessung der Beiträge während der vereinbarungsgemäßen Inanspruchnahme des Wertguthabens
Tit. III.3.1 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III – Beitragsrecht → Tit. III.3 – Freistellungsphase
Tit. III.3.1 RdSchr. 03k – Bemessung der Beiträge während der vereinbarungsgemäßen Inanspruchnahme des Wertguthabens
(1) Das für die Freistellungsphase vereinbarungsgemäß gezahlte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme (§ 23 b Abs. 1 SGB IV a. F.) und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung.
(2) Das angesparte und in der Freistellungsphase fällige Wertguthaben stellt ausnahmslos beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar; dies gilt insbesondere auch für angespartes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Werden während der Freistellungsphase zusätzliche Beträge des Wertguthabens als Einmalzahlung (z. B. als Weihnachtsgeld u. Ä.) verwendet, ist § 23 a SGB IV entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Einmalzahlung die Höhe der während einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung nicht übersteigt. Übersteigt die in der Freistellungsphase gezahlte Einmalzahlung die Höhe der in einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung, ist diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für eine Zeit der Freistellung zu werten. Diese Einmalzahlung stellt dann insoweit einen Störfall dar mit der Folge der besonderen Beitragsberechnung.
(3) Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Wertguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte/Mehrfachversicherte maßgebenden Grundsätze (§ 22 Abs. 2 SGB IV).
Beispiel (Rechtskreis West, 2016 aktualisiert):
Arbeitgeber A: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
monatliches Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben in der ab 01. 01. 2016 beginnenden [richtig] Freistellungsphase | 3 500,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitgeber B: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
monatliches Arbeitsentgelt | 4 000,00 EUR |
Lösung:
Beitragspflichtig zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind insgesamt 6 200,00 EUR; in der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Das Arbeitsentgelt aus Wertguthaben aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A sowie das bei Arbeitgeber B erzielte Arbeitsentgelt sind anteilmäßig der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aus Wertguthaben bei Arbeitgeber A: | 6 200,00 EUR x 3 500,00 EUR : 7 500,00 EUR = | 2 893,33 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aus Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: | 6 200,00 EUR x 4 000,00 EUR : 7 500,00 EUR = | 3 306,67 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
insgesamt | 6 200,00 EUR |