Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1.5 RdSchr. 03k, Wertguthaben, die bis zum 31. 12. 2000 erzielt wurden
Tit. II.3.1.5 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3 – Wertguthaben → Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase
Tit. II.3.1.5 RdSchr. 03k – Wertguthaben, die bis zum 31. 12. 2000 erzielt wurden
(1) Nach der bis zum 31. 7. 2003 geltenden Fassung des § 23 b Abs. 3 SGB IV gilt für die Bewertung des im Störfall beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben ein gestuftes Verfahren, soweit das Wertguthaben bis zum 31. 12. 2000 erzielt wurde.
(2) Für die Bewertung der bis zum 31. 12. 2000 erzielten Wertguthaben außerhalb einer Gleitzeitvereinbarung, die eine Freistellung von längstens 250 Std. ermöglicht (siehe Ziffer 3.1.4), gilt Folgendes:
- 1.
Das Wertguthaben, das ganz oder teilweise aus Arbeitsentgelten gebildet wurde, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, gehört im Störfall insoweit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
- 2.
Für Wertguthaben, die ganz oder teilweise nicht aus Arbeitsentgelten gebildet wurden, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist . . . der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens nach § 23 b Abs. 2 SGB IV a. F. oder § 23 b Abs. 2 a SGB IV a. F. (Summenfelder-Modell) festzustellen. Die Feststellungen haben sich auf die Zeiten zu beziehen, für die Unterlagen für eine entsprechende Beurteilung vorliegen. Die SV-Luft ist in den entsprechenden Arbeitszeitmodellen grds. seit der erstmaligen Schaffung des Wertguthabens zu bilden. Zur Vermeidung administrativen Aufwands bei den Arbeitgebern halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung es für ausreichend, wenn die SV-Luft nur im Rahmen der Rückrechnungstiefe der Entgeltabrechnungssoftware mindestens aber seit dem 1. 1. 2000 gebildet wird.
Die für diese Zeit festgestellte SV-Luft ist der für die Zeit vom 1. 1. 2001 an zu bildenden SV-Luft zuzurechnen.
Lediglich für den Teil des Wertguthabens, der in Zeiten erzielt wurde, für die im Januar 2001 keine entsprechenden Unterlagen mehr vorliegen, erfolgt die Feststellung nach Nummer 3.
- 3.